Umweltschutz

Erläuterungen zum § 18 BetrSichV unter Berücksichtigung des LV 49

Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung unter Berücksichtigung des LV 49

6 Min.

29.10.2018
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Inhalt

Im Rahmen der Errichtung und des Betriebes sowie der Änderung der Bauart oder Betriebsweise bestimmter Anlagen, können neben den baulichen und immissionsschutzrechtlichen Themen auch Belange der BetrSichV [1] eine verfahrensrelevante Rolle einnehmen. 

So sind einige der genannten Punkte im Geltungsbereich des § 18 der BetrSichV wiederzufinden – je nachdem, um welche Art von Anlage es sich im entsprechenden Falle handelt. Dieser fordert bei einschlägigen Vorhaben eine Antragstellung auf Erlaubnis, um die Sicherheit [2] der Anlage nach Errichtung oder Änderung überprüfen und anerkennen zu können.

Bezugnehmend auf die aktuelle Gesetzgebung und die LASI [3] - Veröffentlichung - LV 49 werden nachfolgend die wichtigsten Inhalte und Abläufe zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens gemäß § 18 BetrSichV erläutert.

Geltungsbereich

Folgende Anlagen sind von der Erlaubnispflicht nach § 18 betroffen:  

  • Dampfkesselanlagen: (…) nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe a, die nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164) in die Kategorie IV einzustufen sind.
  • Druckgeräte / Füllanlagen: Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden.
  • Gasfüllanlagen: Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne von Anhang I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1) zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff.
  • Lageranlagen: Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vorgesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern gelagert werden (), soweit Räume oder Bereiche nicht zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 7 gehören.
  • Füllstellen: Ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort verwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden.
  • Tankstellen: Ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten.
  • Flugfeldbetankungsanlage: Ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden.

Allgemeines zum Ablauf der Antragstellung

Grundsätzlich ist die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch zu beantragen, wobei ein Antrag auf Teilerlaubnis möglich ist. Dem Antrag sind, je nach Geltungsbereich, alle erforderlichen Unterlagen beizufügen und der Umfang mit der Behörde sowie der zugelassenen Überwachungsstelle abzustimmen.

Die Unterlagen müssen herausstellen, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Vorgaben der BetrSichV entsprechen.

Des Weiteren sind auch die Inhalte der GefStoffV [4] hinsichtlich der Einhaltung des Brand- und Explosionsschutzes mit einzubeziehen. Wobei neben der Erläuterung der sicherheitstechnischen Maßnahmen, auch die möglichen Gefährdungen durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (räumlicher oder betriebstechnischer Zusammenhang) zu betrachten sind. 

Einen relevanten Bestandteil des Antrages stellt der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle dar. Aus diesem muss ersichtlich werden, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Anzumerken ist, dass die LV – 49 auch diesen Aspekt inhaltlich durch ein eigenes Kapitel (Kapitel 4) aufgreift und Mindestanforderungen an den Berichtumfang herausstellt. 

Nach Einreichung des Antrages hat die Behörde eine Frist von drei Monaten, um über die Erlaubniserteilung zu entscheiden. Ggf. ist die Erteilung mit Auflagen verbunden oder es müssen Änderungen vorgenommen werden. Die entsprechenden Einzelheiten sind immer mit der Behörde respektive der Überwachungsstelle abzustimmen.

LASI – Veröffentlichung - LV – 49 als Hilfestellung für die Durchführung

Die Kapitel und Anhänge der LV – 49 geben den zuvor skizzierten Ablauf des Erlaubnisverfahrens gemäß § 18 BetrSichV in einzelnen Schritten wieder und beschreiben die genauen Umfänge der einzureichenden Unterlagen und Dokumente. Die spezifischen Vorgaben unterstützen dabei den Antragsteller, die zentrale Überwachungsstelle als auch die Behörden bei der Bearbeitung. 

Die LV – 49 gliedert sich theoretisch in zwei Hauptabschnitte: den allgemeinen Teil, beispielsweise in Kapitel 3, 4 und 5, in welchem die grundsätzlichen Anforderungen (Kapitel 3.2.1), Themen hinsichtlich Brand- und Explosionsschutz (Kapitel 3.2.2) sowie Prüfberichtinhalte (Kapitel 4) als auch der Ablauf des Erlaubnisverfahrens an sich (Kapitel 5) adressiert werden.

Im zweiten Teil behandelt sie in ihren Anhängen 1 – 7 im Einzelnen die vorab genannten Anlagenarten (Füllanlagen, Lageranlagen etc.) und beschreibt detailliert den Ablauf des jeweiligen Antragverfahrens, indem die benötigten Unterlagen (allgemeine Angaben/ Beschreibung der Anlage, der Betriebsweise und der Aufstellung/ Zeichnungen/ Lagepläne und Prüfbericht) sowie deren Aufbau genannt werden.  

In der LV – 49 wird zudem unterschieden zwischen einer Antragstellung, welche in einem Genehmigungsverfahren gemäß BImSchG [5] eingebettet ist (siehe hierzu Kapitel 5.4) und der „standardisierten“ Vorgehensweise. Bei ersterer ist kein separater Verwaltungsakt gefordert, der Antrag gemäß § 18 BetrSichV fließt als Bestandteil der Genehmigung mit in das Bearbeitungsverfahren ein.

Grundsätzlich werden in einigen Ländern durch die Erlaubnis nach Landesrecht jedoch weitere Entscheidungen miteingeschlossen (z.B. Baugenehmigungen etc.). Dies ist bei der Planung zu berücksichtigen.

Nach Erlaubniserteilung ist die Anlage entsprechend der Antragsunterlagen und Nebenbestimmungen zu errichten bzw. zu betreiben, anderweitig kann die Behörde die Stilllegung der Anlage bis zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes anordnen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäß § 34 Abs. 4 ProdSG [6] die Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung mit der Errichtung begonnen oder die Bauausführung für mindestens zwei Jahre unterbrochen wurde. 

Es lässt sich abschließend festhalten, dass die LV – 49 eine umfassende Orientierungs- und Arbeitshilfe bei der Antragstellung gemäß § 18 BetrSichV darstellt und genau herausarbeitet, welche Arbeitsschritte im jeweiligen Verfahren notwendig sind, um einen sicheren Anlagenbetrieb gewährleisten zu können. Hierbei orientiert sich die Veröffentlichung an den Vorgaben der aktuellen Gesetzgebung und erleichtert die Umsetzung der inhaltlichen Anforderungen für den Antragsteller sowie für die Überwachungsstellen und Behörden. 

Weitere Informationen

[1] Betriebssicherheitsverordnung (Fassung vom 03. Februar 2015)

[2] Bezieht sich auf die Gesundheit der Beschäftigten

[3] Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (vom 30. Oktober 2017) 

[4] Gefahrstoffverordnung (Fassung vom 26. November 2010)

[5] Bundes-Immissionsschutzgesetz (Fassung vom 17. Mai 2013)

[6] Produktsicherheitsgesetz (Fassung vom 08. November 2011)

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