Umweltschutz

Planungssicherstellungsgesetz in Kraft

Am 29.05.2020 trat das „Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG)“ in Kraft. Durch diese befristete Sonderregelung soll gewährleistet werden, dass diverse Verfahren verschiedener Gesetze trotz der aktuellen Pandemie durchgeführt werden können.

2 Min.

22.06.2020
Plenumraum

Worum geht es?

Bei Planungs- oder Genehmigungsverfahren ist in der Regel die Öffentlichkeit zu beteiligen. Da Erörterungstermine und Auslegungen zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit in der momentanen Situation kaum umsetzbar sind, hat der Gesetzgeber das Planungssicherstellungsgesetz verabschiedet. Durch das befristete Gesetz soll gewährleistet werden, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung weiterhin möglich ist, aber im Internet stattfindet. Somit sollen Verzögerungen umgangen und die Verfahren ordnungsgemäß sichergestellt werden.

Welche Verfahren betrifft es?

Das Planungssicherstellungsgesetz gilt für Verfahren nach

  • UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
  • BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
  • KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
  • BauGB (Baugesetzbuch)
  • ROG (Raumordnungsgesetz)
  • BbergG (Bundesberggesetz)
  • AtG (Atomgesetz)
  • StrlSchG (Strahlenschutzgesetz)
  • EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)
  • NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz)
  • WHG (Wasserhaushaltsgesetz)
  • WindSeeG (Windenergie-auf-See-Gesetz)
  • FlurbG (Flurbereinigungsgesetz)
  • BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz)
  • PostG (Postgesetz)
  • TKG (Telekommunikationsgesetz)
  • FStrG (Bundesfernstraßengesetz)
  • PBefG (Personenbeförderungsgesetz)
  • AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz)
  • ERegG (Eisenbahnregulierungsgesetz)
  • WaStrG (Bundeswasserstraßengesetz)
  • LuftVG (Luftverkehrsgesetz)
  • GenTG (Gentechnikgesetz)

In welchem Zeitraum ist es rechtsgültig?

Das Planungssicherstellungsgesetz trat am 29.05.2020 in Kraft. Die §§ 1 bis 5 treten mit Ablauf des 31.03.2021 außer Kraft. § 6 „Übergangsregelung“ und § 7 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ treten mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft und somit auch das Gesetz.

Sylvia Häfeli| Recht

Unsere Empfehlung

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