Um eine schrittweise Umsetzung sicherzustellen, sieht die Verordnung eine Reihe von Übergangsfristen vor. So werden rechtliche Regelungen zu Altbatterien erst ab August 2025 angewendet, einschließlich Vorgaben zur Herstellerverantwortung und Sammlung von Batterien. Die Sammelziele für Gerätebatterien werden in zwei Etappen auf 63 Prozent bis Ende 2027 und 73 Prozent bis Ende 2030 angehoben. Für Batterien aus "leichten Verkehrsmitteln" wie Elektrofahrrädern oder E-Scootern sind Sammelziele von 51 Prozent bis Ende 2028 und 61 Prozent bis Ende 2031 festgelegt, die sich in einer neugeschaffenen Kategorie wieder finden.
Zudem müssen Hersteller ab Februar 2027 sicherstellen, dass Gerätebatterien aus Produkten leicht von Endnutzern entfernt und ausgetauscht werden können.
Weiterhin rückt die Verordnung das Recycling von Altbatterien in den Fokus. Bis Ende 2027 müssen mindestens 50 Prozent und bis Ende 2031 mindestens 80 Prozent des Lithiums aus Altbatterien verwertet werden. Die EU-Kommission behält sich je nach Entwicklungen des Marktes beziehungsweise der technologischen Entwicklung sowie der Verfügbarkeit von Lithium vor, durch delegierte Rechtsakte diese Vorgaben anzupassen. Recyclingeffizienzziele von 80 Prozent bis Ende 2025 für Nickel-Cadmium-Batterien und 50 Prozent bis Ende 2025 für andere Altbatterien wurden ebenfalls vorgesehen.
Eine weitere Neuerung der Verordnung ist die erstmalige Anforderung zum Einsatz von Rezyklaten in neuen Industriebatterien, Starterbatterien und Akkus für Elektrofahrzeuge.
Bevor bestimmte Mindestanteile rückgewonnener Stoffe enthalten sein müssen, schreibt die Verordnung die obligatorische Angabe des Rezyklatgehalts ab dem 18. August 2028 vor.
Ab August 2031 ist gefordert, dass die Batterien mindestens 16 Prozent Kobalt, 85 Prozent Blei und jeweils sechs Prozent Lithium und Nickel aus dem Recycling enthalten. Die Regelungen zum Rezyklateinsatz müssen jedoch noch detailliert festgelegt werden, einschließlich der Unterscheidung von Abfällen und Nebenprodukten aus der Batterieproduktion.
In den kommenden Jahren wird die EU-Kommission per delegiertem Rechtsakt eine Methode für die Berechnung und Überprüfung des in neuen Batterien enthaltenen Rezyklatgehalts festlegen. Auch die Verfügbarkeit der wiedergewonnenen Metalle Kobalt, Blei, Lithium und Nickel aus Abfällen wird geprüft, um gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
Der CO2-Fußabdruck soll in drei Regelungsstufen eingeführt werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten und die Anforderungen jeweils erhöhen.
In der ersten Stufe benötigen wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher und einer Kapazität größer 2kWh, Batterien für leichte Verkehrsmittel sowie für Elektrofahrzeuge eine Erklärung zu ihrem CO2-Fußabdruck. Diese muss durch Dritte, notifizierte Stellen, überprüft und fertigungschargenspezifisch den technischen Unterlagen beigelegt werden.
In der zweiten Stufe müssen die Batterien eine Kennzeichnung tragen, die ihre CO2-Intensität mit einer bestimmten Kategorie oder Leistungsklasse angibt. Zudem muss ein Nachweis enthalten sein, dass der CO2-Fußabdruck und die Leistungsklasse nach der von der Kommission festgelegten Methode berechnet wurde.
In der dritten Stufe müssen Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg eingehalten werden. In den technischen Unterlagen muss der angegebene CO2-Fußabdruck niedriger sein als der festgelegte Höchstwert.
Ab dem 18. August 2025 müssen Erstinverkehrbringer von Batterien mit einem Umsatz von min. 40 Mio. EUR/Jahr Sorgfaltspflichtenregelungen aufstellen, um die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu erfüllen.
Die drei Pflichten umfassen die Erstellung eines Managementsystems, eines Risikomanagementplans und einer Offenlegung von Informationen. Diese Sorgfaltspflichten müssen von einer notierten Stelle überprüft und ein regelmäßiges Audit durchgeführt werden. Dabei wird ein Prüfbericht erstellt, der mit weiteren Unterlagen als Nachweis zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zehn Jahre lang aufbewahrt werden muss.
Mit der neuen Verordnung dürfen Batterien in der EU zukünftig nur mit einer Vielzahl an Kennzeichnung auf den Markt gebracht werden. Diese müssen gut sichtbar, lesbar und unverwischbar sein und unter anderem die Lebensdauer, Ladekapazitäten, Verpflichtung zur getrennten Sammlung, Batterieart und chemisches System, gefährliche Stoffe und kritische Rohstoffe und Sicherheitsrisiken beinhalten.
Ab dem 18. Februar 2027 müssen Batterien einen QR-Code besitzen, um alle Informationen in einer elektronischen Akte einsehen zu können. Enthalten sein müssen unter anderem Informationen über die CO2-Insentität ihrer Fertigungsverfahren sowie die Herkunft der verwendeten Materialien, ihre Zusammensetzung, einschließlich Rohstoffe und gefährliche Chemikalien, Reparatur-, Umnutzungs- und Zerlegungsvorgänge sowie über die Behandlungs-, Recycling- und Verwertungsverfahren, denen die Batterie am Ende ihrer Lebensdauer unterzogen werden können.
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Simon Führt | Experte für Umweltschutz und Managementsysteme
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