Die an der Beförderung beteiligten Unternehmen und Betriebe nehmen gefahrgutrechtliche Pflichten und Verantwortlichkeiten, z.B. als Absender, Beförderer oder Empfänger wahr. In den meisten Fällen ist die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich und die Benennung einer oder mehrerer sogenannter „Beauftragter Personen“. Welche gesetzliche Grundlage ist dafür heranzuziehen, nachdem die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) die „Beauftragte Person“ schon lange nicht mehr kennt?