Im Rahmen des BEF-1 Projekts der ECHA überprüften 22 nationale Behörden 2019 mehr als 1800 behandelte Waren bezüglich der Kennzeichnungspflicht des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung). Bei mehr als einem Drittel lag ein Verstoß bei der Bereitstellung von Informationen auf dem Etikett vor.
Die Genehmigung erfolgt für die Produktarten 2, 3 und 4. Die europäische Kommission beschließt ebenso die Nichtgenehmigung des Wirkstoffes Chlorophen in der Produktart 2.
Es wurde die Nicht-Genehmigung des Wirkstoffes Diamins empfohlen. Bei den bioziden Altwirkstoffen Kreosot und Ethylenoxid handelt es sich um Empfehlungen zur Genehmigung. Bei Kreosot geht es hierbei um eine Erneuerung einer schon bestehenden Genehmigung.
Der als karzinogen eingestufte Wirkstoff Formaldehyd wird ab dem 01.02.2022 für drei Jahre zugelassen. Es gilt grundsätzlich weiterhin als zu ersetzender Wirkstoff.
Der Ausschuss für Biozidprodukte hat die finalen Stellungnahmen zur Genehmigung der bioziden Wirkstoffe Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-16)) und Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC) für die Produktarten 3 und 4 veröffentlicht.
Es wird für Silber neben der Einstufung „Repr. 1B (H360FD)“ auch noch folgende zusätzliche Einstufungen unter anderem vorgeschlagen: Skin Sens. 1 (H317), Muta. 2 (H341), Aquatic Acute 1 (H400, M=10), Aquatic chronic 1 (410, M=10)
Das BMU veröffentlichte einen Referentenentwurf zur Erneuerung der Biozid-Meldeverordnung und der Biozid-Zulassungsverordnung. Betroffen sind u.a. Beratungs- und Sachkundepflichten, die für eine Meldung notwendigen Informationen und die Aktualisierung von Meldungen.
Die bioziden Wirkstoffe Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinate und Reaktionsgemisch von Titandioxid und Silberchlorid wurden zur Notifizierung ausgeschrieben.