Händedesinfektionsmittel auf 2-Propanol und Ethanol Basis können auf Grundlage der Ausnahmeverfügung vom 16. September 2020 weiter auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
Am 30. September und am 6. Oktober 2020 treten in Deutschland die Allgemeinverfügungen zur Oberflächendesinfektion bzw. Handdesinfektion außer Kraft. Was passiert danach?
Die Anhänge I und V der „Prior Informed Consent“ oder kurz PIC-Verordnung ((EU) Nr. 649/2012) über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien soll geändert werden. 22 gefährliche Chemikalien unterliegen ab 1. September 2020 einer Ausfuhrnotifizierung nach der PIC-Verordnung.
Der Ausschuss für Biozidprodukte (BPC) empfiehlt die Genehmigung von den Wirkstoffen „Aktives Chlor generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ und „Aktives Chlor freigesetzt aus Hypochloriger Säure“
Mitgliedsstaaten berichten vermehrt von Desinfektionsmitteln ohne Zulassung, mit falschen Kennzeichnungen oder wirkungslosen Zusammensetzungen, die seit Beginn der COVID-19-Pandemie auf verschiedenen Wegen vertrieben werden.
Der biozide Wirkstoff der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) ist ein Kandidat für potenziell zu ersetzende Wirkstoffe.