Die überarbeitete 31. BImSchV, die seit dem 16. Januar 2024 in Kraft ist, bringt Verschärfungen und neue Regelungen mit sich. Diese betreffen alle Anlagen, in denen organische Lösungsmittel ab einer bestimmten Menge z.B. für Druck-, Reinigungs-, Verarbeitungs- oder Beschichtungszwecke eingesetzt werden.