Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bestimmte nationale Regelungen bezüglich der Bewerbung von Biozidprodukten keine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen. Solche gesetzlichen Ausgestaltungen sind demnach unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sofern sie dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt dienen.