Seitdem die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 Ende 2020 in Kraft getreten ist, gibt es konkrete Fristen für die Aktualisierung von Registrierungsdossiers. Die ECHA hat nun 2 Kampagnen durchgeführt, um diese Verordnung zu unterstützen.
Am 17. Oktober 2023 hat die EU-Kommission das neue Arbeitsprogramm für 2024 verabschiedet, die lang erwartete REACH-Revision ist darin jedoch nicht enthalten. Ob und wann „REACH 2.0“ kommt, ist weiterhin unklar.
In unserer Blog-Artikel-Reihe zu den einzelnen Artikeln der REACH-Verordnung steht heute Artikel 33 im Fokus. In diesem ist die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen in Bezug auf Stoffe in Erzeugnissen geregelt.
Die Verordnung (EU) 2023/2055, die die Freisetzung von Mikroplastik reglementiert, stellt eine Änderung des Anhang XVII der REACH-Verordnung dar und wurde am 25.09.2023 in adaptierter Form veröffentlicht. Die erste Frist der Beschränkung ist bereits der 17.10.2023.
Die ECHA hat die Rotstifte ausgepackt und fleißig Dossiers bewertet. Neben der Kritik an den Dossiers gibt es aber auch praktische Hinweise wie Fehler zukünftig vermieden werden können. Es folgt ein kleiner Einblick in typische Fehler, die uns häufiger begegnen.
Das Enforcement der Europäischen Union hat das nächste Vollzugsprojekt „REF-13“ beschlossen, dessen Vorbereitungen bereits im nächsten Jahr beginnen sollen. Der Schwerpunkt liegt auf Produkten, die online verkauft werden.
Ein Grund, bei dem die ECHA künftig Registrierungen temporär „einfrieren“ wird, sind die EU-Russland-Sanktionen. Es gibt jedoch weitere Gründe, bei denen ein (endgültiger) Entzug einer REACH-Registrierungsnummer droht.
Die Europäische Kommission hat die Aufnahme von Formaldehyd und seinen Abbauprodukten in Anhang XVII der REACH-Verordnung beschlossen. Die Beschränkung soll zum 6. August 2023 in Kraft treten.
Aufgrund der neuen REACH-Informationsanforderungen war auch ein neues IUCLID-Update notwendig. Mithilfe dieser Aktualisierung wird es den Unternehmen bei der Registrierung von Chemikalien erleichtert, die REACH-Anforderungen einzuhalten.
Alexandra Gutknecht, Nilada Kongpien-Rhenius & Marzieh Sakhaei
Im Rahmen der REACH-Verordnung (Anhang XVII) wurde bereits im August 2020 eine Beschränkung für Diisocyanate beschlossen, um Gesundheitsgefahren für Beschäftigte abzuwehren. Ohne Schulungsnachweis besteht nach dem 24. August 2023 nun ein Verwendungsverbot.