In § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) werden Unternehmer zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates verpflichtet, wenn in ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist eine ehrenamtliche, aber fundierte Unterstützung des Unternehmers in allen Fragen des Arbeitsschutzes.